Satzung gem. Registereintrag beim AG Stuttgart, VR 725108

Satzung des Vereins
„Soluteers-Förderverein e.V.“


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Soluteers-Förderverein“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.  
(2) Sitz des Vereins ist Brackenheim. 
(3) Das Arbeitsgebiet ist Weltweit. 
 
 
§ 2 Zweck

(1) Vereinszweckist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie begleitende Entwicklung, Beratung und Umsetzung, insbesondere innovativer, nachhaltiger und ganzheitlicher Lösungsansätze und -konzepte zu Themen wie Architektur, Bau, Bildung, Ernährung, Erziehung, Gesundheit, Kultur, Kunst, Medizin, Mobilität, Natur, Technologie, Umwelt etc. . 

(2) Der Satzungszweck wird durch Kontaktanbahnung für Kooperationen, sowie Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten, Know-How, Finanzierungs-, Beteiligungs- und Fördermitteln, auch für Gründungs- und Start-Up Vorhaben, in den unter Punkt (1) genannten Bereichen, erfüllt.  

(3) Die Vereinsmitglieder werden dafür Verbindung zu innovativen Unternehmern, Unternehmerinnen wie auch mit entsprechend geeigneten öffentlichen oder privaten Organisationen aufnehmen und diese Kontakte vor allem zu und zwischen Mitgliedern herstellen und pflegen. 

(4) Der Förderverein kann Tätigkeiten für andere Vereine und vergleichbare Körperschaften übernehmen, wie z.B. die Mitgliedergewinnung, -verwaltung und -betreuung, ebenso organisatorische und verwalterische Aufgaben. Darüber hinaus kann die Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsorganisation, sowie Gewinnung von Sponsoren für Veranstaltungen und Projekte etc. übernommen werden. 

(5) Anfragen von Unternehmen, Vereinen und vergleichbaren Körperschaften werden durch den Vorstand, ggf. einen Auswahlausschuss und / oder Beirat vorausgewählt. 

(6) Der Verein kann bei einer Versammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder andere als die o.g. Zwecke und Aufgaben beschließen. 
 
 
§ 3 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens 
 
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen des Vereins, nach Prüfung durch den Vorstand und eines dann zu wählenden Ausschusses und / oder Beirates, für Satzungsgemäße Zwecke verwendet.

§ 4 Mitgliedschaft 
 
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand ggf. mit einem Beirat. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Leistung eines Mitgliedsbeitrages gemäß Beitragsordnung und / oder besonderer Leistungen, die dem Vereinszweck dienen. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag der Unterzeichnung des Mitgliedsantrages durch den Vorstand oder seines Vertreters. Die Mitgliedschaft endet mit: 

a) dem Tod des Mitglieds. 
b) schriftlicher Erklärung an den Vorstand, mit Frist von 3 Monaten zum Jahresende. 
c) durch Ausschluss aus dem Verein. 

Ein Mitglied kann durch einfache Mehrheit eines dafür einzuberufenden Ehrengerichts fristlos ausgeschieden werden. Stimmengleichheit führt nicht zum Ausschluss. Ein Ehrengericht besteht aus mindestens 3 oder einer größeren ungeraden Personenzahl, welche durch Los aus den stimmberechtigten Mitgliedern gewählt werden, inklusive Vorstand, wobei der Betreffende nicht teilnehmen darf. 

Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

§ 6 Organe 

Die Organe des Vereins sind: 

1. Der Vorstand, bestehend aus einer Person 
2. Die Versammlung aus stimmberechtigten Mitgliedern

§ 6 Der Vorstand 
 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen Vorstand vertreten. Der Vorstand kann in dringenden Fällen und bei Verhinderung seiner Person, eine vorläufige Vertretung benennen. 

Der Vorstand kann durch Neuwahl auf einer Mitgliederversammlung ersetzt werden. Eine Neuwahl erfolgt, wenn 75 % der stimmberechtigten Mitglieder dies wünscht. Für die Neuwahl benötigt es 75 % der anwesenden stimmberechtigten Stimmen. Der Vorstand kann, durch einen entsprechenden Vertrag, auch die Position des Geschäftsführers, gegen Bezahlung, übernehmen. 

Der Vorstand ist von den Beschränkungen des §181 BGB freigestellt.

§ 7 Die Mitgliederversammlung 
 
1) Eine Mitgliederversammlung kann jährlich vom Vorstand einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich (ggf. auch per E-Mail), mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Die Versammlung kann auch digitalisiert, online abgehalten werden. Anträge von Mitgliedern können nur berücksichtigt werden, welche mindestens 1 Monat vor Versammlungsbeginn dem Vorstand vorliegen. 

2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung. 
b) Neuwahl des Vorstands. 
c) Vorschläge für Fördermaßnahmen und zur Aufnahme von Förder- oder Ehrenmitgliedern zu unterbreiten, welche ganzjährig eingereicht werden können. 
d) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist. 
e) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1) Mitgliedsbeiträge und Fälligkeiten werden in einer separaten Beitragsordnung, welche vom Vorstand erstellt wird, dargestellt.